Absenzen, Halbtage und Dispensationen

Kindergarten und die Schule haben die gleiche Absenzenregelung.

Die Eltern sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Kinder regelmässig zur Schule zu schicken.

In besonderen Fällen kann die Schulleitung, gestützt auf die Direktionsverordnung für Absenzen und Dispensationen (DVAD) und das Volksschulgesetz, weitere Dispensationen anerkennen.

Fünf freie Halbtage

  • Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule, an bis zu fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
  • Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden; nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
  • Der Bezug ist nicht zulässig an Halbtagen, an denen eine schulische Sonderveranstaltung (z. B. Weihnachtssingen, Sportveranstaltungen, Schulschlussfest, letzter Schultag vor den Sommerferien, usw.) stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsbeitrag leisten muss.
  • Die Klassenlehrkraft ist möglichst frühzeitig, spätestens aber am Vortag  via Klapp über den beabsichtigten Bezug eines Halbtages durch die Eltern zu orientieren.
  • Für Tage, an denen bereits ein Test angekündigt ist, können im Regelfall keine Halbtage bezogen werden.
  • Für das Nacharbeiten des verpassten Unterrichtsstoffes sind die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler selber verantwortlich.

 

Entschuldigte Absenzen

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Abwesenheit wegen amtlicher Aufgebote
  • Wohnungswechsel der Familie
  • Private Arzt- oder Zahnarzttermine
  • Kirchliche Unterweisung

Kann ein Kind den Unterricht nicht besuchen, bitten wir die Eltern die Schule vor Unterrichtsbeginn direkt via Klapp zu informieren. 


Dispensation für einzelne Absenzen
Neben den freien Halbtagen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern weitere Dispensationsgründe anerkennen:

  • Der Arbeitgeber bestätigt, dass die Ferienkoordination wegen des Berufs der Eltern nicht möglich ist.
  • Ferienkoordination wegen Geschwistern in anderen Schulen ist nicht möglich
  • Wichtige Familienereignisse (z.B. Hochzeit eines Familienmitgliedes).
  • Aktive Teilnahme an wichtigen Sportanlässen (z.B. kantonale oder eidgenössische Wettkämpfe).
  • Aktive Teilnahme an wichtigen kulturellen Veranstaltungen (z.B. kantonale oder eidgenössische Musikwettbewerbe).

Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.

 

Vorgehen bei Gesuchen

Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Diese sind in Briefform per Post oder Email (PDF) unterschrieben an die Schulleitung zu senden. Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung der Gesuche einholen. Bei Verschiebung der Ferien bitte diese Bestätigung direkt bei der Einreichung des Gesuchs mitliefern. Die Eltern bestätigen im Gesuch bereits die Bereitschaft, sich die der Lehrperson zu melden, um über die Nachholaufträge zu sprechen und den Unterrichtsstoff mit dem Kind nachzuholen. 

Bitte nehmen Sie frühzeitig mit der Schulleitung auf.

Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht eingetragen.

 

Verpasste Unterrichtsinhalte

Verantwortlich für die im Zusammenhang mit Absenzen, Halbtagen oder Dispensationen verpassten Unterrichtsinhalte sind bis zur 6. Klasse die Eltern und ab der 7. Klasse die Schülerinnen und Schüler selbst. 

 

Nachholunterricht

Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit Absenzen oder Dispensationen Lücken im Unterrichtsstoff, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Nachholunterricht.