Kindergarten und die Schule haben die gleiche Absenzenregelung.
Die Eltern sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Kinder regelmässig zur Schule zu schicken.
In besonderen Fällen kann die Schulleitung, gestützt auf die Direktionsverordnung für Absenzen und Dispensationen (DVAD) und das Volksschulgesetz, weitere Dispensationen
anerkennen.
Fünf freie Halbtage
Entschuldigte Absenzen
Kann ein Kind den Unterricht nicht besuchen, bitten wir die Eltern die Schule vor Unterrichtsbeginn direkt via Klapp zu informieren.
Dispensation für einzelne Absenzen
Neben den freien Halbtagen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern
weitere Dispensationsgründe anerkennen:
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.
Vorgehen bei Gesuchen
Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Diese sind in Briefform per Post oder Email (PDF) unterschrieben an die Schulleitung zu senden. Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung der Gesuche einholen. Bei Verschiebung der Ferien bitte diese Bestätigung direkt bei der Einreichung des Gesuchs mitliefern. Die Eltern bestätigen im Gesuch bereits die Bereitschaft, sich die der Lehrperson zu melden, um über die Nachholaufträge zu sprechen und den Unterrichtsstoff mit dem Kind nachzuholen.
Bitte nehmen Sie frühzeitig mit der Schulleitung auf.
Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht eingetragen.
Verpasste Unterrichtsinhalte
Verantwortlich für die im Zusammenhang mit Absenzen, Halbtagen oder Dispensationen verpassten Unterrichtsinhalte sind bis zur 6. Klasse die Eltern und ab der 7. Klasse die Schülerinnen und Schüler selbst.
Nachholunterricht
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit Absenzen oder Dispensationen Lücken im Unterrichtsstoff, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Nachholunterricht.